Spendenbescheinigungen

Eine Spende ist immer eine freiwillige Leistung ohne die Erwartung einer Gegenleistung (z.B. Werbung für eine Firma). Spendenbescheinigungen werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sie von gemeinnützigen Organisationen mit einem gültigen Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid ausgestellt wurden.

Man unterscheidet die:

1. Barspende (Geldzuwendung)
2. Sammelspende (Sonderform der Barspende)
3. Sachspende (Sachzuwendung)
4. Aufwandsspende (Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen)
Bei der Barspende wird dem Verein Geld zur gemeinnützigen Verwendung überlassen.

Eine erbrachte Arbeits-, / Dienstleistung ist in der Regel eine Barspende, da der Spender ja auf die Bezahlung durch Geld verzichtet.
Dem Verein wird durch den Spender eine normale, exakte Rechnung ausgestellt und darauf vermerkt, dass auf die Bezahlung verzichtet wird, da es sich um eine Spende handelt.

Erbringen Mitglieder diese Leistung, darf es sich nicht um Mitgliedschaftspflichten handeln (Arbeitsdienst, Mitgliedsbeitrag o.ä.).

Zur Sachspende zählt die Überlassung von Sportgeräten, Sportkleidung (ohne Werbung), Gegenständen, Geräten, Materialien usw.
Über den Zeit- bzw. Restwert dieser Gegenstände kann eine Empfangsbestätigung für Sachzuwendungen ausgestellt werden.

Beachte:
Ein Urteil des OFD Frankfurt/M vom 06.11.2003 - S 2223 A - 22 - St II 2.06 – besagt in Auszügen:
Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Zuwendungsbestätigung (der Verein - Anm. d. Red.) die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen, denn nach § 10 b Abs. 3 Satz 3 EStG ist die Höhe der Zuwendung mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz) anzusetzen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert jedes einzelnen Gegenstands zu ermitteln (BFH-Urteil vom 23.05.1989, BStBl. II 1989 S. 897) und in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen, sofern jedes einzelne Wirtschaftsgut einen Wert beinhaltet und es sich nicht um Massenware handelt.

Nicht zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände; eine Bewertung anhand von Preisgruppen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.).

Für Aufwandsspenden wird das Formular für eine Barspende verwendet.

Hinweise zum Ausfüllen der Formulare:
  • Der Text der Formulare darf nicht verändert werden!
  • Die angefügten Formulare wurden bereits für die Verwendung durch Sportvereine vorbereitet.
  • Sie wurden bewusst im DOC-Format belassen, so dass erforderliche Daten am PC eingetragen werden können.
  • Handelt es sich um eine Aufwandsspende (Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen) wird im Barspendenformular das "Ja" angekreuzt - ansonsten "Nein"..
  • Vereine, die bereits einen Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid besitzen, tragen die Daten des letzten Bescheides oben ein und kreuzen auch das obere Kästchen an.

Gemeinnützige Sportvereine dürfen für Mitgliedbeiträge keine Spendenbescheinigungen ausstellen. Es muss daher unbedingt das entsprechende Kästchen angekreuzt werden (ist in den nachfolgenden Formularen bereits geschehen). 

Die aktuellen Spendenbescheinigungen zum Herunterladen:


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